Arbeitgeber sind seit Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen. Personen in Qualifizierung zeigen den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zudem dem Bildungsträger an.

Für Kundinnen und Kunden der Siegener Agentur für Arbeit gilt diese Regelung seit Anfang des Jahres 2024. Sie müssen ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. die Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit zwar weiterhin umgehend mitteilen – entweder über die eServices, die Kunden-App BA-mobil oder telefonisch. Es entfällt aber die Pflicht, eine Bescheinigung in Papierform vorzulegen.

Stephanie Krömer, Vorsitzende der Agentur für Arbeit Siegen, verdeutlicht die Vorteile, die sich aus der Kooperation zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den gesetzlichen Krankenkassen ergeben: „Auf dem Weg zur digitalen Behörde wollen wir unsere Kundinnen und Kunden weiter entlasten. Mit dem Wegfall der Nachweispflicht in Papierform sparen sie Wegezeit und Kosten. Es ist ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung behördenübergreifender digitaler Zusammenarbeit.“  

Für Krankmeldungen bei der Erkrankung eines Kindes und bei privat Versicherten müssen Kundinnen und Kunden weiterhin in Papierform die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Auch Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfänger müssen diese weiterhin in Papierform vorlegen. Die Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe weisen ihre Kundinnen und Kunden darauf hin, bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt einzufordern.

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