Protokoll eines Augenscheins und Verbot gegen Eberhard Höffer den Bau einer neuen Schneidemühle fortzusetzen (1677)
Auszug des Gerichtsschreibers Christopher Zeppenfeldt, 12.04.1677: Vor Bilsteinschen Herren Amtsverwaltern, kurkölnisch Attendornschen Gograf und Schöffen erschienene Parteien: Pater Prior und Konvent zu Ewig und Henrich Höffer (Kläger) gegen Ebbert Höffer (Beklagter). Gegenstand: Beginn eines Baus einer Schneid- oder Sägemühle zu Blankenrode.
Verlauf: Beklagter verteidigt Bau, Kläger protestieren. Klostervortrag, dass unterhalb seit längerem eine Mahl- und Schneidemühle betrieben wird; Antrag auf Bauverbot. Vorgelegt wurde ein Dekret von 1670, das die Wassernutzung regelt.
Entscheidung: Begonnener Bau darf bei einer Bruchteilstrafe von 100 Goldgulden nicht fortgeführt werden.
Hinweis: 21.02.1803 Beglaubigung der Abschrift durch Joanvahrs, hessischer Gograf und Richter; rotes Lacksiegel.
Hinweis zum historischen Kontext: Der Fall zeigt Konflikte um Wassernutzung, Mühlenbau. Es geht hierbei um das uralte Mühlenrecht des Klosters Ewig, das es zu verteidigen gilt, da die Sorge besteht, dass das Wasser nicht für das Betreiben von drei Mühlen dicht hintereinander ausreichen wird. Diese Urkunde war offensichtlich in den Stadtbränden verbrannt und nur als Zweitüberlieferung im Archiv des Klosters Ewig erhalten geblieben. Von dort wurde sie 1803 als beglaubigte Kopie (rotes Lacksiegel) wieder zu den städtischen Urkunden hinzugefügt.






