Freitag, 07. Februar 2025

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Impf­pflicht für Beschäf­tig­te im Gesund­heits­we­sen

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Zum Stich­tag 15. März müs­sen alle Per­so­nen, die im Gesund­heits­we­sen arbei­ten – zum Bei­spiel in Kran­ken­häu­sern, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und Arzt­pra­xen – ent­we­der ihren voll­stän­di­gen Impf­schutz gegen das Coro­na­vi­rus oder ihren Gene­se­nen­sta­tus nach­wei­sen. Aus­nah­men gel­ten nur für Per­so­nen, die aus medi­zi­ni­schen Grün­den nicht gegen SARS-CoV‑2 geimpft wer­den kön­nen. Auch ein sol­cher Fall muss nach­ge­wie­sen wer­den.

Die Beschäf­tig­ten legen ihren ent­spre­chen­den Nach­weis der Lei­tung ihrer Ein­rich­tung oder ihres Unter­neh­mens spä­tes­tens am 15. März vor. Die Ein­rich­tun­gen und Unter­neh­men sind ver­pflich­tet, dem Gesund­heits­amt des Krei­ses Olpe Mit­ar­bei­ten­de zu mel­den, die kei­nen Nach­weis vor­le­gen. Die Mel­dung erfolgt über den Link, der auf www.kreis-olpe.de/impfpflicht zu fin­den ist.

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