Mittwoch, 12. Februar 2025

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Son­der­re­ge­lun­gen zum Kurz­ar­bei­ter­geld teil­wei­se bis Ende Sep­tem­ber ver­län­gert

Bis zum 30. Sep­tem­ber 2022 ist es wei­ter­hin aus­rei­chend, wenn in Betrie­ben min­des­tens 10 Pro­zent der Beschäf­tig­ten einen Arbeits­aus­fall von mehr als
10 Pro­zent haben. Zudem wird auf den Auf­bau nega­ti­ver Arbeits­zeit­sal­den ver­zich­tet. Die­se Zugangs­er­leich­te­run­gen umfas­sen auch Betrie­be, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer min­des­tens drei­mo­na­ti­gen Unter­bre­chung erneut Kurz­ar­beit anzei­gen müs­sen.

Unver­än­dert bleibt: Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wer­den für die aus­ge­fal­le­nen Arbeits­stun­den bis maxi­mal Juli 2023 zur Hälf­te erstat­tet, wenn die Kurz­ar­beit mit einer beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung ver­bun­den wird, die bestim­me Vor­aus­set­zun­gen erfüllt.

Eini­ge pan­de­mie­be­ding­te Son­der­re­ge­lun­gen lau­fen aus

Eini­ge der Son­der­re­geln sind zum 30. Juni 2022 aus­ge­lau­fen. Ab dem 01. Juli 2022 gel­ten wie­der fol­gen­de Rege­lun­gen: Die Beschäf­tig­ten erhal­ten 60 Pro­zent des ent­fal­le­nen Net­to-Ent­gelts (Beschäf­tig­te mit Kin­dern 67 Pro­zent) als Kurz­ar­bei­ter­geld. Kurz­ar­bei­ter­geld kann grund­sätz­lich bis zu 12 Mona­te bezo­gen wer­den. Der Zuver­dienst aus einem seit Beginn der Kurz­ar­beit neu auf­ge­nom­men Mini­job wird auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rech­net. Leih­ar­beit­neh­me­rin­nen und Leih­ar­beit­neh­mer haben kei­nen Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld.

Die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen zum Kurz­ar­bei­ter­geld und zur Qua­li­fi­zie­rung wäh­rend Kurz­ar­beit sind auf den Sei­ten der Bun­des­agen­tur für Arbeit zusam­men­ge­stellt:

Coro­na-Virus: Infor­ma­tio­nen für Unter­neh­men zum Kurz­ar­bei­ter­geld
För­de­rung von Wei­ter­bil­dung

Sie errei­chen unse­re Ansprechpartner*innen für das The­ma Kurz­ar­bei­ter­geld für die Stand­or­te:

  • Iser­lohn und Sie­gen unter der Ruf­num­mer 0231 842‑9032,
  • Dort­mund, Hagen und Hamm unter der Ruf­num­mer 0231 842‑9031.

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