Freitag, 14. Februar 2025

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Son­der­re­ge­lun­gen zum Kurz­ar­bei­ter­geld ver­län­gert

Der Gesetz­ge­ber hat die Ver­län­ge­rung der Son­der­re­ge­lun­gen für die Kurz­ar­beit bis zum 30.06.2022 beschlos­sen. Zur Geset­zes­än­de­rung gehört der erleich­ter­te Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld, der Anspruch auf erhöh­te Leis­tungs­sät­ze sowie die Hin­zu­ver­dienst­mög­lich­kei­ten wäh­rend der Kurz­ar­beit. Die Ände­rung wird noch im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht.

Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld besteht, wenn min­des­tens 10 Pro­zent der Beschäf­tig­ten einen Arbeits­ent­gelt­aus­fall von mehr als 10 Pro­zent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem wei­ter­hin auf den Auf­bau nega­ti­ver Arbeits­zeit­sal­den ver­zich­tet. Die Bezugs­dau­er wird für Beschäf­tig­te, deren Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ent­stan­den ist, auf bis zu 28 Mona­te, längs­tens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, ver­län­gert. Das Kurz­ar­bei­ter­geld wird für Beschäf­tig­te in Kurz­ar­beit, die einen Lohn­aus­fall von min­des­tens 50 Pro­zent haben bis Ende Juni wei­ter­hin auf­ge­stockt. Ab dem vier­ten Bezugs­mo­nat – gerech­net ab März 2020 – auf 70 Pro­zent (77 Pro­zent für Per­so­nen mit Kin­dern) und ab dem sieb­ten Monat auf 80 Pro­zent (87 Pro­zent für Per­so­nen mit Kin­dern) des ent­fal­le­nen Net­to­ent­gelts.

Bis Ende Juni bleibt es wäh­rend der Kurz­ar­beit wei­ter­hin mög­lich, in einem seit Beginn der Kurz­ar­beit neu auf­ge­nom­men Mini­job anrech­nungs­frei hin­zu­zu­ver­die­nen.

Die Leih­ar­beit sowie die hälf­ti­ge Erstat­tung der wäh­rend der Kurz­ar­beit vom Arbeit­ge­ber zu tra­gen­den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sind von der Ver­län­ge­rung der Son­der­re­ge­lun­gen ab April dage­gen aus­ge­nom­men. Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wer­den für die aus­ge­fal­le­nen Arbeits­stun­den jedoch bis maxi­mal Juli 2023 zur Hälf­te erstat­tet, wenn die Kurz­ar­beit mit einer beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung ver­bun­den wird, die bestim­me Vor­aus­set­zun­gen erfüllt.

Die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen zum Kurz­ar­bei­ter­geld und zur Qua­li­fi­zie­rung wäh­rend Kurz­ar­beit sind auf den Sei­ten der Bun­des­agen­tur für Arbeit zusam­men­ge­stellt:

Coro­na-Virus: Infor­ma­tio­nen für Unter­neh­men zum Kurz­ar­bei­ter­geld

För­de­rung von Wei­ter­bil­dung

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