Montag, 17. März 2025

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Ein­stel­lung der Ver­fah­ren war recht­mä­ßig

Exter­nes Rechts­gut­ach­ten zu Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gegen Lüden­schei­der Pfar­rer

Die Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gegen zwei Lüden­schei­der Pfar­rer, denen Amts­pflichtsver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit lan­ge zurück­lie­gen­den Fäl­len sexua­li­sier­ter Gewalt durch einen kirch­li­chen Jugend­mit­ar­bei­ter zur Last gelegt wor­den waren, ist regel­kon­form durch­ge­führt wor­den. Das ergab ein exter­nes Rechts­gut­ach­ten zwei­er unab­hän­gi­ger Straf­recht­ler, die die
Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren erneut unter­sucht haben. Auch die Recht­mä­ßig­keit der Ein­stel­lung bei­der Ver­fah­ren vor rund drei Jah­ren sei „unein­ge­schränkt zu beja­hen“, heißt es in dem Rechts­gut­ach­ten. Die insti­tu­tio­nel­le Ver­ant­wor­tung der Kir­che für den Gesamt­kom­plex des Fal­les sexua­li­sier­ter Gewalt bleibt, davon unbe­nom­men, gleich­wohl bestehen.

Die unab­hän­gi­gen Straf­recht­ler waren mit der Begut­ach­tung der Vor­gän­ge beauf­tragt wor­den, nach­dem Sozialwissenschaftler*innen des Münch­ner Insti­tuts für Pra­xis­for­schung und Pro­jekt­be­ra­tung (IPP) Zwei­fel an der kor­rek­ten Durch­füh­rung der Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren geäu­ßert hat­ten. Das Münch­ner Insti­tut hat­te im ver­gan­ge­nen Jahr eine Stu­die zu den Fäl­len sexua­li­sier­ter Gewalt in der Lüden­schei­der Gemein­de vor­ge­stellt.

Die unab­hän­gi­gen, exter­nen Straf­rechts­exper­ten leg­ten in ihrem Gut­ach­ten dar, dass das Vor­ge­hen der ver­fah­rens­füh­ren­den Behör­de – die Ver­ant­wor­tung für die Durch­füh­rung der Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren lag beim Lan­des­kir­chen­amt der Evan­ge­li­schen Kir­che von West­fa­len (EKvW) – in kei­ner Wei­se zu bean­stan­den sei. Für die Beweis­füh­rung habe die Behör­de eine Kom­bi­na­ti­on aus münd­li­cher Ver­neh­mung, Ein­ho­lung schrift­li­cher Äuße­run­gen und der Hin­zu­zie­hung von Akten ein­ge­setzt. Dabei habe sie u.a. sowohl die Akten­ein­sicht in die Ermitt­lungs­ak­te der schon zuvor in dem Fall ermit­teln­den Staats­an­walt­schaft genutzt, als auch aktiv eige­ne, wei­ter­ge­hen­de Erkennt­nis­quel­len zu erschlie­ßen ver­sucht. Dies sei bei­spiels­wei­se über eine durch die Pres­se ver­mit­tel­te Bit­te um sach­dien­li­che Hin­wei­se gesche­hen.

Die Juris­ten unter­stri­chen in ihrem Gut­ach­ten die Auf­ga­be und Funk­ti­on eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens. Die­ses habe allein die Ahn­dung von Ver­let­zun­gen der Amts­pflich­ten einer Pfarr­per­son zu ver­fol­gen. So sei Dis­zi­pli­nar­recht in kei­ner Wei­se mit Straf­recht gleich­zu­stel­len, auch die­ne ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nicht dem Nach­teils­aus­gleich von betrof­fe­nen Per­so­nen. Dafür, so die Fach­ju­ris­ten, sei­en ande­re Rechts­in­stru­men­te zustän­dig. Auch sei es nicht Auf­ga­be eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, wei­te­re Erkennt­nis­se für Prä­ven­ti­ons­ar­beit oder eine Risi­ko­ana­ly­se kri­mi­na­li­täts­be­güns­ti­gen­der Fak­to­ren zu ent­wi­ckeln.

Auch ein bereits abge­schlos­se­nes Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren kön­ne indes jeder­zeit wie­der auf­ge­nom­men wer­den, sofern neue Beweis­mit­tel bekannt wür­den, die eine ande­re Gesamt­be­ur­tei­lung erfor­der­ten, stell­ten die Gut­ach­ter fest. Zudem sei es grund­sätz­lich mög­lich, gegen wei­te­re Per­so­nen ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, wenn sich ent­spre­chen­de neue Erkennt­nis­se erge­ben wür­den. Über das Ergeb­nis des Rechts­gut­ach­tens sind die Betrof­fe­nen, mit denen die EKvW im Aus­tausch steht, umfäng­lich infor­miert wor­den. Unab­hän­gig von der gut­ach­ter­li­chen Bewer­tung der Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren sieht sich die EKvW wei­ter­hin in der Ver­ant­wor­tung, struk­tu­rel­le Vor­aus­set­zun­gen, die sexua­li­sier­te Gewalt ermög­li­chen, zu ergrün­den und für die Zukunft aus­zu­schlie­ßen.

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