Dienstag, 27. Januar 2026

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Raiffeisen-Markt Attendorn – Die Hansestadt Attendorn informiert

Der Raiffeisen-Markt in Attendorn beschäftigt derzeit viele Menschen in Attendorn. Die Hansestadt Attendorn räumt mit einigen der entstandenen Gerüchten auf und informiert über den Stand der Dinge.

Fragen & Antworten: Die Hansestadt Attendorn informiert:

Worum geht es?
Die Bauaufsicht des Kreises Olpe hat das Obergeschoss des Raiffeisen-Marktes in Attendorn als Verkaufsfläche gesperrt. Die Hansestadt Attendorn hatte den Kreis Olpe vorher schriftlich darauf hingewiesen, dass verschiedene Verkaufsflächen im Raiffeisen-Markt nicht genehmigt sind. Von etwa 3.500qm Verkaufsfläche sind nur rund 2.000 qm genehmigt. Außerdem werden im gesamten Markt Sortimente angeboten, die nur im Innenstadtbereich in Attendorn verkauft werden dürfen.

Ist es nicht egal, was ein Geschäft verkauft und wie groß es ist? Warum darf der Raiffeisen-Markt nicht „wachsen“?
Der Einzelhandel wird in NRW durch Gesetze und Vorgaben geregelt. Ziel dieser Vorgaben ist die Erhaltung und Stärkung der Innenstädte. Damit möchten das Land und die Kommunen belebte Zentren erhalten und weiterentwickeln. Die wichtigsten Einkaufsmöglichkeiten sollen da bleiben, wo die Menschen leben und arbeiten, wo öffentliche Einrichtungen vorhanden sind und man sich trifft. So bleiben die Zentren lebendig, es gibt kurze Wege und nebenbei müssen keine neuen Flächen außerhalb in Anspruch genommen werden. Der Raiffeisen-Markt liegt nicht in der Attendorner Innenstadt, sondern in einem Gewerbegebiet. Und genau deshalb greifen die Verordnungen des Landes NRW. Entstehen außerhalb der Zentren „auf der grünen Wiese“ große Einzelhandelsbetriebe, nutzen diese den Vorteil, sich anders entfalten zu können: Sie haben mitunter mehr Fläche zur Verfügung als in der engen Innenstadt, es gibt in der Regel Parkplätze direkt vor der Tür. Sie nutzen die gute verkehrliche Anbindung und zahlen häufig geringere Grundstückskaufpreise oder Mieten.

Das klingt doch gut…
…ja, aber: Diese Läden außerhalb der Innenstadt treten damit in eine ungleiche Konkurrenz zum Einzelhandel in der Innenstadt, da die Kunden möglicherweise lieber „mal eben schnell“ in diese Geschäfte fahren. Es besteht das Risiko, dass dadurch die Attraktivität der Innenstädte sinkt: Sie sind weniger belebt, Kaufkraft fließt ab, es kommt zu Leerständen. Die Händler aus der Attendorner Innenstadt beobachten daher die Entwicklung des Raiffeisen-Marktes am Rande der Stadt mit Sorge.

Was darf der Raiffeisen-Markt und was nicht?
Der Raiffeisen-Markt in Attendorn hat sich in den letzten Jahren mehr und mehr zu einem „Mini-Kaufhaus“ entwickelt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen untersagen es dem Raiffeisen-Markt aber, an einer Stelle außerhalb des Zentrums zentrenrelevante Sortimente zu verkaufen. Die üblichen Sortimente einer „Bäuerlichen“ (Tierbedarf, Arbeitskleidung, Pflanzen oder Gartenbedarf) sind selbstverständlich zulässig. Nicht zulässig sind allerdings (Sport-)Bekleidung und (Sport-)Schuhe, da diese keinen Zusammenhang zu den Sortimenten haben, die die „Bäuerliche“ verkauft. Andere Sortimente wie Wohnaccessoires, Haushaltswaren, Lebensmittel sowie Spielwaren mit landwirtschaftlichem Bezug dürften an dem Standort lediglich in einem Rahmen von 10 % der Verkaufsfläche als „ergänzendes Randsortiment“ verkauft werden. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass nicht die gesamte Verkaufsfläche und nicht das gesamte Sortiment genehmigt sind. Es besteht also Handlungsbedarf, um den zulässigen Umfang der Flächen und des Warenangebotes zu ermitteln.

Was hat die Stadt Attendorn mit der Entscheidung der Bauaufsicht des Kreises Olpe zu tun? Hat die Stadt den Raiffeisen-Markt beim Kreis „verpetzt“?
Schon seit mehreren Jahren wurden und werden Abstimmungsgespräche mit der Raiffeisen-Warengenossenschaft geführt. Da alle Versuche, den Markt innerhalb des zulässigen Rahmens zu betreiben, bislang nicht einvernehmlich umgesetzt werden konnten – der Markt aber definitiv in seiner heutigen Form unzulässig ist und seine Sortimentvielfalt der Innenstadt schadet – wurde ein Einschreiten nun erforderlich. Da die Stadt Attendorn dies nicht selbst umsetzen kann, erfolgte die Meldung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde beim Kreis Olpe. Die Hansestadt Attendorn ist an die rechtlichen Vorgaben gebunden, muss diese anwenden und bei Rechtsverstößen entsprechend aktiv werden. Eine Ausnahme ist – auch mit Blick auf die Schaffung von Präzedenzfällen und eine Gleichbehandlung – nicht möglich.

Um welche Gesetze handelt es sich?
A) Die Rechtsgrundlagen in NRW sehen einen klar abgegrenzten Rahmen für Betriebe außerhalb der sogenannten „Zentralen Versorgungsbereiche“ vor. Hierzu gehören vor allem der Landesentwicklungsplan NRW, der Regionalplan, der Einzelhandelserlass und das Baugesetzbuch. Hier wird unterschieden, welche Warensortimente an welchem Standort verkauft werden dürfen. „Nichtzentrenrelevante Sortimente“ – zum Beispiel Baustoffe, Möbel, Gartenbedarfe – sind dabei problemlos auch an außenliegenden Standorten möglich. Der Raiffeisen-Markt verkauft viele dieser nichtzentrenrelevanten Sortimente und darf dieses auch „vor den Toren der Stadt“ tun. Kritisch wird es bzgl. der „zentrenrelevanten Sortimente“. Hierbei handelt es sich um Waren des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel oder Drogeriewaren, um Bekleidung, Bücher, Schmuck, Schreib- oder Haushaltswaren, die an dem Standort des Raiffeisen-Marktes nur bedingt oder gar nicht angeboten werden dürfen. 

B) Dazu kommt das Einzelhandelskonzept der Hansestadt Attendorn. Mit diesem Konzept sichert die Stadt ihren zentralen Versorgungsbereich und dessen Funktionsfähigkeit. Ziel ist dabei der Schutz des Zentrums und des dort angesiedelten Einzelhandels. Das Konzept nimmt die Vorgaben der übergeordneten rechtlichen Rahmenbedingungen auf und bricht diese auf die Attendorner Verhältnisse herunter. Dies bedeutet, dass neben der Festlegung von Entwicklungszielen oder Sortimenten auch der zentrale Versorgungsbereich definiert wird. 

Das Konzept ist unter Einbezug eines Fachbüros entstanden, durch den Stadtrat beschlossen und durch die Bezirksregierung genehmigt worden.

Hier das Einzelhandelskonzept:

https://www.attendorn.de/Quicknavigation/Das-Einzelhandel-und-Zentrenkonzept-der-Hansestadt-Attendorn.php?object=tx,3521.3&ModID=6&FID=3521.2997.1&NavID=2422.2&La=1

Kann die Stadt ihr Einzelhandelskonzept nicht einfach ändern?
Eine Änderung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben möglich. Allerdings kann die Kommune beispielsweise nicht einfach willkürlich einen zentralen Versorgungsbereich an jeder Stelle schaffen. Voraussetzungen dafür sind zum Beispiel, dass sich der jeweilige Standort in einer integrierten Lage befindet, fußläufig erreichbar und multifunktional ist – das heißt neben Einzelhandel auch Dienstleistung, Kultur, Gastronomie oder weitere Einrichtungen beherbergt; eben das, was für ein „Zentrum“ typisch ist. 

Diese Voraussetzungen sind beim Attendorner Raiffeisen-Markt durch seine Randlage in einem Gewerbegebiet nicht gegeben, weshalb auch eine Änderung des Einzelhandelskonzept hier nicht möglich ist. Denn zentrenrelevante Sortimente dürften dort auch weiterhin nur bedingt oder gar nicht verkauft werden. 

Die obere Etage des Raiffeisen-Marktes wird doch schon seit Jahren als Verkaufsfläche genutzt. Warum ist das erst jetzt so ein großes Thema?
Während der Corona-Krise beschwerten sich verschiedene Einzelhändler aus Attendorn, dass sie ihre Läden geschlossen halten müssten, während dieselben Sortimente wie bei ihnen zeitgleich im Raiffeisen-Markt in Attendorn verkauft werden könnten. Daraufhin ergab eine Prüfung, dass der Raiffeisen-Markt einen deutlich höheren Anteil innenstadtrelevanter Sortimente führt als erlaubt. Und dass es außerdem für einen beträchtlichen Teil der Verkaufsfläche im Markt keine Baugenehmigung gibt. Seither wurden Gespräche mit der Geschäftsführung der Raiffeisen-Genossenschaft, der Bezirksregierung, dem Kreis Olpe und einem Fachgutachter geführt, wie der Markt in Übereinstimmung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen weiterentwickelt werden kann. Gemeinsame Absprachen auf der Basis eines Fachgutachtens zur Reduzierung von innenstadtrelevanten Sortimenten sind vom Raiffeisen-Markt wiederholt nicht eingehalten worden. Es gab weiterhin berechtigte Beschwerden von Attendorner Einzelhändlern, dass der Raiffeisen-Markt gleiche Sortimente an einem unzulässigen Standort anbietet. Da die Gespräche im Wesentlichen keine Veränderung der rechtswidrigen Zustände ergeben haben, mussten die Behörden einschreiten.

Die Geschäftsführung des Raiffeisen-Marktes in Attendorn kündigt einen „Warenumzug“ der Gartenmöbel nach Olpe an. Gibt es hier Druck von der Stadt Attendorn?
Nein. Bei Gartenmöbeln handelt es sich um nichtzentrenrelevante Sortimente. Deshalb ist ein Verkauf nicht nur in Olpe, sondern auch weiterhin am Standort in Attendorn möglich.

„Die Stadt will uns nicht helfen“ heißt es aus der Geschäftsführung des Raiffeisen-Marktes. Stimmt das?
Nein, das ist zu kurz gedacht. Der Raiffeisen-Markt ist ein bedeutender Baustein der Attendorner Einzelhandelslandschaft, der selbstverständlich erhalten bleiben soll. Der Hansestadt ist bewusst, dass es verschiedene Interessenlagen des Betreibers, der Behörden und natürlich der Kundinnen und Kunden, aber auch der Einzelhändler aus der Innenstadt, in Bezug auf den Standort des Raiffeisen-Marktes gibt. Diese Interessenlagen sind alle zu berücksichtigen. Allerdings müssen sowohl die Hansestadt Attendorn als auch der Raiffeisen-Markt die gesetzlichen Bestimmungen beachten. 

Kann man nicht miteinander reden und was könnte eine Lösung sein?
Die Stadtverwaltung Attendorn strebt weiterhin eine konstruktive und sachliche Diskussion und eine einvernehmliche Lösung an!

Um den Standort des Raiffeisen-Marktes rechtssicher auszugestalten, ist mit Blick auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen und nach Abstimmung mit der Bezirksregierung ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Bei der Frage, wie dieses auszusehen hat, hilft ein Blick ins Landesgesetz. Im Landesentwicklungsplan ist verbindlich geregelt, dass ein Bebauungsplan nur den genehmigten Bestand regeln kann. Geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen und Sortimente sind im Einzelfall möglich. Im Verfahren werden in Abstimmung mit einem Fachgutachter und weiteren Behörden die Rahmenbedingungen festgelegt, wie der Markt am bisherigen Standort rechtskonform – und ohne der Innenstadt zu schaden – betrieben werden kann. Im Bebauungsplan werden dann die zulässigen Verkaufsflächen und Sortimente genau festgeschrieben. Dies betrifft auch die Frage, in welchem Umfang welche zentrenrelevanten Sortimente (zum Beispiel Bekleidung) angeboten werden dürfen. Innerhalb dieses gesetzten Rahmens kann der Markt bestehen bzw. sich entwickeln.

Kann der Raiffeisen-Markt nachträglich legalisiert werden?
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in NRW kann der Markt außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (also außerhalb von Innenstädten) nur dann nachträglich legalisiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass er dem Einzelhandel in der Innenstadt nicht schadet. Zur Beurteilung einer Schädigung wurde bereits eine Auswirkungsanalyse von Seiten des Raiffeisen-Marktes vorgelegt, die deutlich gemacht hat, dass nur unter Anpassung des jetzigen Sortiments Schädigungen auszuschließen sind. Die zahlreichen Beschwerden der Attendorner Einzelhändler/innen sind daher durchaus berechtigt. Insofern ist rechtlich nur eine maßvolle Erweiterung des Marktes im Hinblick auf die genehmigte Verkaufsfläche von rund 2.000 qm und die genehmigten Sortimente möglich. Außerdem muss die Bestimmung eingehalten werden, dass nur auf 10% der Verkaufsfläche innenstadtrelevante Sortimente angeboten werden. Eine Ausweitung des Angebots von Sortimenten, die nicht innenstadtrelevant sind, wie zum Beispiel Pflanzen und Gartenmöbel, ist hingegen möglich.

Der Raiffeisen-Markt hat eine Online-Petition „Unsere obere Etage muss bleiben!“ gestartet. Hat das Einfluss auf die weitere Entwicklung?
Online-Petitionen können ein Baustein demokratischer Teilnahme sein und sind zu respektieren, sofern keine falschen Behauptungen oder gesetzlich nicht umsetzbare Forderungen aufgestellt werden. Die Hansestadt Attendorn hofft, dass diese FAQ-Seite viele offenen Fragen klären kann.

Sie haben Fragen?
Haben sie Fragen zum Thema? Gerne nehmen wir diese in die FAQ-Liste auf. Schicken Sie uns eine E-Mail an pressestelle@attendorn.org.

Für Rückfragen zum nicht immer einfachen Baurecht steht Ihnen das Team des Amtes für Planung und Bauordnung der Hansestadt gerne zur Verfügung: planbau@attendorn.org.

Fragen zum Einzelhandelskonzept der Hansestadt Attendorn beantwortet das Team des Stadtmarketings: stadtmarketing@attendorn.org.

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