Freitag, 04. April 2025

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Erleich­ter­ter Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld läuft Ende Juni 2023 aus

Der erleich­ter­te Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld wur­de vom Gesetz­ge­ber auf­grund der Aus­wir­kun­gen von Coro­na und dann wegen unter­bro­che­ner Lie­fer­ket­ten sowie gestie­ge­ner Ener­gie­prei­se beschlos­sen. Wäh­rend der Pan­de­mie konn­te so die Beschäf­ti­gung von bun­des­weit in der Spit­ze rund sechs Mil­lio­nen Beschäf­tig­ten gesi­chert wer­den. Inzwi­schen ist die Inan­spruch­nah­me stark zurück­ge­gan­gen. Auch die Aus­ga­ben für das Kurz­ar­bei­ter­geld gehen zurück. Die aller­meis­ten Betrie­be befin­den sich laut Insti­tut für Arbeits­markt- und Berufs­for­schung (IAB) der Bun­des­agen­tur für Arbeit nicht mehr in einer tie­fen Kri­se wie zu Zei­ten von Coro­na.

Ab dem 1. Juli 2023 gel­ten für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld des­halb wie­der die Vor­aus-set­zun­gen, die vor der Pan­de­mie gal­ten. Dann müs­sen wie­der min­des­tens ein Drit­tel der Beschäf­tig­ten in einem Betrieb von einem Arbeits­aus­fall betrof­fen sein, bis Ende Juni 2023 sind es 10 Pro­zent in Ver­bin­dung mit einem Arbeits­aus­fall von mehr als 10 Pro­zent.

Leih­ar­beit­neh­me­rin­nen und Leih­ar­bei­ter­neh­mer kön­nen nicht mehr über die Kurz­ar­beit unter­stützt wer­den. Zudem müs­sen Betrie­be ab Juli 2023 zuerst wie­der nega­ti­ve Arbeits­zeit­sal­den auf­bau­en, bevor das Kurz­ar­bei­ter­geld gezahlt wer­den kann. Das bedeu­tet, dass Betrie­be ab Juli 2023 sowohl bei erst­ma­li­gem als auch bei wei­ter­hin bestehen­den Arbeits­aus­fäl­len wie­der Minus­stun­den auf­bau­en müs­sen. Ist dies aus­ge­schöpft, kann für dar­über hin­aus­ge­hen­de Arbeits­aus­fäl­le das Kurz­ar­bei­ter­geld gezahlt wer­den. Dafür muss eine Rege­lung im Betrieb bestehen, die den Auf­bau von Minus­stun­den im Rah­men eines Arbeits­zeit­kon­tos zulässt.

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