Donnerstag, 21. November 2024

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Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen

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Zum Stichtag 15. März müssen alle Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten – zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen – entweder ihren vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus oder ihren Genesenenstatus nachweisen. Ausnahmen gelten nur für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können. Auch ein solcher Fall muss nachgewiesen werden.

Die Beschäftigten legen ihren entsprechenden Nachweis der Leitung ihrer Einrichtung oder ihres Unternehmens spätestens am 15. März vor. Die Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt des Kreises Olpe Mitarbeitende zu melden, die keinen Nachweis vorlegen. Die Meldung erfolgt über den Link, der auf www.kreis-olpe.de/impfpflicht zu finden ist.

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