Archivalie des Monats Juni 2025: A 3
Nach den Archiveinheiten A 1 und A 2 präsentieren wir diesmal die A 3. Es handelt sich um eine Abschrift nach dem Stadtbrand vor rund 250 Jahren, die nun schon ebenfalls historisch ist. Da diese Abschrift vor 1945 erstellt wurde, ist nicht vollständig gesichert, ob das Original noch erhalten ist. Deshalb wird diese beglaubigte Kopie im Stadtarchiv sorgfältig aufbewahrt.



Im Fokus stehen drei bedeutende Dokumente aus dem Jahr 1598, 1600 und 1788, die kurfürstliche Anordnungen zur Attendorner Stadtverfassung, insbesondere zur Gerichts- und Ratsverfassung, enthalten:
- 1598: In diesem Jahr erhielt Attendorn eine Kurfürstliche Verfügung, die die Einhaltung landesweiter Privilegien und religiöse Vorgaben regelte. Wichtig sind Bestimmungen zur Stadtverwaltung, Justiz und Steuerfreiheit der Beamten. Die katholische Religion soll gelten (nach den Truchsess‘schen Wirren), nur Katholiken dürfen politische Ämter bekleiden. Das Territorium der Stadt wird auf das Gebiet innerhalb der Stadtmauern begrenzt.
- 1600: Eine erneute Verlautbarung bestätigt die bisherigen Regelungen mit Anpassungen, etwa hinsichtlich der Rolle des Gografen und der Inhaftierung. Die Steuerfreiheit einzelner Personen wird eingeschränkt.
- 1788: Im Zuge von Unregelmäßigkeiten bei Bürgermeisterwahlen wird festgelegt, dass künftig vier Bürgermeister gewählt werden, die rotierend im Amt bleiben. Dabei sollen Vertreter aus verschiedenen Zünften kommen, um eine breitere Repräsentation zu gewährleisten. Bürgermeister sollen nicht mehr miteinander verwandt sein und auch nicht aus der gleichen Zunft stammen.
Diese Dokumente geben spannende Einblicke in die historische Stadtverfassung und zur politischen und rechtlichen Entwicklung von Attendorn über die Jahrhunderte hinweg.