Mittwoch, 05. Februar 2025

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Kin­der­geld mit 18: ver­ein­fach­tes Antrags­ver­fah­ren mög­lich

Erleich­ter­tes Ver­fah­ren für Kin­der­geld­be­rech­tig­te

Die Fami­li­en­kas­se bie­tet eine beque­me Lösung für den wei­te­ren Kin­der­geld­be­zug für voll­jäh­ri­ge Kin­der an. Drei Mona­te vor Voll­endung des 18. Lebens­jah­res des Kin­des erhal­ten die Fami­li­en ein Schrei­ben der Fami­li­en­kas­se. Dar­in wird ein Zugangs­code für die Nut­zung des Online-Kin­der­geld-Ser­vice über­mit­telt. Ein unter­schrie­be­ner Antrag ist damit nicht mehr erfor­der­lich.

6‑Wo­chen-Frist beach­ten

Um eine Unter­bre­chung der Kin­der­geld­zah­lun­gen zu ver­mei­den, steht den Kin­der­geld­be­rech­tig­ten bis sechs Wochen vor der Voll­endung des 18. Lebens­jah­res des Kin­des das ver­ein­fach­te Antrags­ver­fah­ren zur Ver­fü­gung. Hier­bei genügt die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung des erfor­der­li­chen Nach­wei­ses (z. B. Stu­di­en­be­schei­ni­gung). Die­ser wird als Ände­rungs­an­trag für das Kin­der­geld gewer­tet.

Nach Ablauf die­ser Frist ist ein unter­schrie­be­ner Antrag oder eine Online-Iden­ti­fi­zie­rung mit Bund­ID für die Antrag­stel­lung erfor­der­lich.

Die Fami­li­en­kas­se infor­miert in bei­den Fall­kon­stel­la­tio­nen die Fami­li­en mit einem neu­en Bescheid über die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des über das 18. Lebens­jahr hin­aus.

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