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Trunkenheitsfahrt auf dem Rad

Auf der Kortemickestraße fiel ein 38-jähriger Radfahrer am Freitag, 10. April, gegen 21.45 Uhr auf. Beim Versuch vom Gehweg auf die Fahrbahn zu fahren stürzte der Mann und verletzte sich leicht.

Im Rahmen der Unfallaufnahme zeigte er Anzeichen eines vorangegangenen Alkoholkonsums. Ein entsprechender Atemalkoholtest verlief positiv. Er wurde daher zur Veranlassung einer Blutprobe und zur Fertigung einer Strafanzeige zur Polizeiwache gebracht.

Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auch für Fahrradfahrende strafbar sein kann. Dies ist ab einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille regelmäßig der Fall (absolute Fahruntüchtigkeit). Aber auch bei niedrigeren Konzentrationen können ab 0,3 Promille im Zusammenhang mit Ausfallerscheinungen oder im Falle eines Unfalls strafbare Handlungen vorliegen (relative Fahruntüchtigkeit). Der Konsum von Alkohol kann schon bei geringer Menge den Gleichgewichtssinn, die Reaktion und das Sehvermögen erheblich beeinträchtigen, was zu einer erhöhten Unfallgefahr führt. Dabei wird die eigene Fahrtüchtigkeit oftmals falsch eingeschätzt.

Im Zweifel gilt daher immer: Lassen sie das Fahrrad nach Alkoholkonsum stehen oder schieben sie es – das Schieben ist nicht strafbar!

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